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Die Erdbestattung

Bei dieser traditionellen Bestattungsform wird der Sarg nach einer evtl. Trauerfeier auf einem Friedhof in ein Grab beigesetzt. Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung.

Je nach Friedhofssatzung kann grundsätzlich zwischen einem Reihengrab (Einzelgrab) und einem Wahlgrab (Doppel- oder Familiengrab) entschieden werden. Ist bereits ein Grab vorhanden, wird die Verwendbarkeit geprüft und die Zustimmung des Nutzungsberechtigten eingeholt. Vorhandene Grabmale oder Grabumrandungen müssen nach Anordnung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann aber auch verlängert werden. Die Verlängerung wird oftmals schon bei einer Zweit- oder Drittbelegung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte erforderlich. Dazu ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheinheit auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes erforderlich. Diese ist bei den Friedhöfen je nach Bodenbeschaffenheit unterschiedlich (meist zwischen 20 und 30 Jahren).

Weitere Formen der Erdbestattung können die sogenannten Rasengräber sein, bei der der jeweilige Friedhofsträger die Grabpflege übernimmt oder auch die anonyme Erdbestattung in einem Gemeinschaftsfeld mit nicht individuell gekennzeichneten Grabfeldern.