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Jede Gemeinde oder Stadt kalkuliert ihre Friedhofsgebühren selbst. Am Beispiel der Gemeinde Heusweiler wollen wir Ihnen zeigen, wie sich die einzelnen Grabgebühren zusammen setzen und mit welchen Gebühren Sie rechnen müssen.
Es zeigt aber auch, wie die Grabgebühren in den letzten Jahren gestiegen sind. Ohne eine ausreichende Vorsorge, kann der ursprüngliche Bestattungswunsch oftmals nicht mehr realisiert werden. (Stand: 1.5.2012)
 

Erdbestattungen

Einzelgrab

Tiefengrab

Bestattungsgebühr

440,00 €

555,00 €

Grabstellengebühr

1.800,00 €

1.795,00 €

Friedhofshalle

160,00 €

160,00 €

Kühlraum

240,00

240,00 €

Gebühr 2012

2.640,00 €

2.750,00 €

Vergleich 2011

2.165,00 €

2.300,00 €

Vergleich 2005

1.552,00 €

1.757,00 €

Erdbestattungen RASENGRÄBER

Rasenreihengrab mit Pflanzstreifen

Rasentiefengrab
mit Pflanstreifen

Bestattungsgebühr

420,00 €

640,00 €

Grabstellengebühr

2.195,00 €

2.195,00 €

Pflegegebühr

675,00 €

675,00 €

Friedhofshalle

160,00 €

160,00 €

Kühlraum

240,00 €

240,00 €

Gebühr 2012

3.690,00 €

3.910,00 €

Vergleich 2011

3.515,00 €

3.645,00 €

URNENGRÄBER

Reihengrab 2-st.

Familiengrab 4-st.

Anonymes Grab

Bestattungsgebühr

85,00 €

115,00 €

75,00 €

Grabstellengebühr

415,00 €

805,00 €

395,00 €

Friedhofshalle

160,00 €

160,00 €

160,00 €

Kühlraum

240,00 €

240,00 €

240,00 €

Pflegebühr

 

 

415,00 €

Gebühr 2012

900,00 €

1.320,00 €

1.285,00 €

Vergleich 2011

850,00 €

1.165,00 €

990,00 €

Vergleich 2005

510,00 €

715,00 €

688,00 €

URNENKAMMER
 

Urnenkammer
2-stellig

Bestattungsgebühr

40,00 €

Grabstellengebühr

460,00 €

Friedhofshalle

160,00 €

Kühlraum

240,00 €

Gebühr 2012

900,00 €

Vergleich 2011

790,00 €

Für die Benutzung der Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Der Zuschlag für eine Bestattung an einem Samstag beträgt 255,00 € an die Gemeinde Heusweiler.

Grabverlängerung bei Zweitbelegungen:

Soll in einer vorhandenen Grabstätte eine Zweitbelegung vorgenommen werden, muss zunächst die Verfügbarkeit der Grabstätte geprüft werden, d.h. reicht z. B. die Restlaufzeit der Grabstätte aus, um eine Urne in dieser Grabstätte beisetzen zu lassen. Als Beispiel haben wir eine Zweitbelegung eines Sarges in einem vorhandenen Rasentiefengrab mit Pflanzstreifen angenommen.

Die 1. Beisetzung fand im Jahr 2000 statt, die neue Beisetzung hat im Jahr 2011 stattgefunden. Die Dauer einer Grabstätte in diesem Beispiel beträgt bei der Gemeinde Heusweiler 25 Jahre. Die bedeutet nun, dass in unserem Beispiel die Nutzung der Grabstätte bei der 1. Belegung im Jahre 2000 begonnen hat und bis zum Jahre 2025 dauert. Bei der 2. Belegung im Jahre 2011 muss nun die Grabstätte wieder um 25 Jahre verlängert werden, damit die gesetzliche Ruhefrist der 2. Belegung von 25 Jahren gewährleistet ist.

Dies bedeutet wiederum, dass im Jahre 2011 die Grabstätte verlängert wird bis zum Jahre 2036 (2011 zzgl. 25 Jahre). Da die Grabstätte aber bereits bis zum Jahre 2025 bezahlt wurde, ist hier nur noch eine Verlängerung von 11 Jahren zu zahlen.

Rechnung der Gemeinde Heusweiler (Stand: 05/2012)

Bestattungsgrundgebühr einer Zweitbelegung

430,00 €

Verlängerung der Grabstätte (11 Jahre)

966,24 €

Verlängerung der Grabpflege (11 Jahre)

297,00 €

Nutzung der Friedhofshalle

160,00 €

Nutzung der Kühlzelle

240,00 €

Grabgebühren der Gemeinde Heusweiler als Übersicht (komplett)
Stand: 05/2012

Einäscherungsgebühren:

Im Saarland gibt es insgesamt 2 Krematorien (Völklingen und Saarbrücken). Die Gebühren beider Krematorien sind fast identisch. Folgende Gebühren sind meist zu zahlen (Stand: 2012)

Einäscherungsgrundgebühren

ca. 450,00 €

Amtsärztliche Untersuchung *

ca. 40,00 €

Genehmigung Ortspolizeibehörde

20,00 €

Gebühren insgesamt

ca. 510,00 €

Haben Sie konkrete Fragen zu den Friedhofsgebühren anderer Gemeinden. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne unverbindlich weiter.

* Die zweite Leichenschau ist bei der Feuerbestattung Pflicht. Diese ist jedoch nur erforderlich, wenn es sich um einen “natürlichen Tod” handelte. Bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist diese Untersuchung nicht mehr notwendig.

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