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Weitere Ansprüche können entstehen bei Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften oder Tod eines Beschädigten. Es gibt noch eine Reihe weiterer Leistungsträger, die wir hier nicht alle aufführen können. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen mit gutem Rat gerne weiter.

Berufsgenossenschaften:

Hier meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall, es kann jedoch nützlich sein, wenn Sie sich zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Gezahlt wird immer dann, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. Eventuell wird von der Berufsgenossenschaft zur Klärung eine Untersuchung angeordnet.

Beschädigten - Sterbegeld:

Beim Tode eines Beschädigten wird ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden. Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung jeweils ist, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (Stand: 01/2004)

Gewerkschaften:

Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen meist das Mitgliedsbuch und eine Sterbeurkunde beigefügt werden.

 

 

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