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Wir können und dürfen selbstverständlich keine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzen. Aber eine erste Orientierung, eine erste Hilfestellung  über diesen wichtigen Themenkreis sollte schon möglich sein.

Testament:
Ist ein Testament vorhanden, so muss es sofort beim Amtsgericht vorgelegt werden. Es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Einzige Ausnahme: Pflichtteilberechtigte können (meist) nicht ganz übergangen werden, sie haben in der Regel auch bei entgegenlautendem Testament Anspruch auf eben diesen Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen.

Um ein Testament rechtsverbindlich werden zu lassen, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sein:
Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden - jeweils mit Vor- und Zunamen - unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist es ungültig. Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.

Testament widerrufen:
Dies steht ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen sie einen handschriftlichen Vermerk “Ungültig”. Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament (Notar / Amtsgericht) widerrufen Sie, indem sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.

Kein Testament vorhanden:
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach deutschem Erbrecht erben nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben (Ausnahme natürlich: Der Ehegatte / Die Ehefrau).

 

Zuständigkeit und Aufgaben des Nachlassgerichtes

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der /die Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Das Nachlassgericht hat u.a. die Aufgabe, Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge ) des Erblassers/ der Erblasserin zu eröffnen und die Beteiligten vom Inhalt dieser Verfügung zu unterrichten. Auf Antrag eines (Mit-) Erben erteilt das Gericht einen Erbschein.
Auch Erbauschlagungen werden beurkundet.

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören dagegen nicht:

  • Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten
  • Mithilfe bei Abfassung eines Testamentes
  • Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben
  • Ermittlung über die Zusammensetzung des Nachlasses
  • Abwicklung, wie z. B. Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen.
  • Testamente / Erbverträge
  • Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten/ Lebenspartner errichten. Dieses kann handschriftlich geschehen oder bei einem Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht gebührenpflichtig hinterlegt werden.
    Ein notarielles Testament wird automatisch hinterlegt. Ein Erbvertrag wird beim Notar beurkundet.

    Nach dem Tod des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses unaufgefordert im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

    Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen wird ein Protokoll erstellt. Eine Ladung zum Eröffnungstermin findet nicht statt. Die Beteiligten werden durch Übersendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.


    Erbschein

    Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, ggf. mittels Notar, falls Grundbesitz in den Nachlass fällt.

    In der Regel ist der Erbschein erforderlich, wenn der Erblasser Grundeigentum hinterlässt, und kein notarielles Testament oder Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da er Angaben enthält, die an Eides statt versichert werden müssen, ist er bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zu stellen.

    In vielen Fällen reicht zum Nachweis der Erbfolge eine beglaubigte Kopie der eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, etwa, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt.


    Ausschlagung einer Erbschaft

    Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar.

    Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt von dem Tage an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat, das heißt, seit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene weiß, dass er Erbe geworden ist. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Die Ausschlagung befreit von der Haftung von Nachlassverbindlichkeiten.

    Wichtig ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt. (z. B. den eigenen Kindern). Für Minderjährige können die bzw. kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen.


     

     

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