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Eine wachsende Zahl von Menschen möchte, dass Ärzte bei der Behandlung weitgehend auf ihre eigenen Wünsche eingehen. Besonders wichtig ist für Patienten angesichts der technischen Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin die eigene Selbstbestimmung gegenüber einer als anonym empfundenen Apparatemedizin.
Aus diesen Gründen verfassen immer mehr Menschen so genannte Patientenverfügungen, bzw. unterschreiben vorformulierte Dokumente, die auch dem behandelnden Arzt eine gewisse Hilfestellung bei schwierigen Therapieentscheidungen bieten.
Für die rechtliche Zuordnung ist wichtig, dass die Verfügung möglichst zeitnah zum Krankheitsfall erstellt wurde und dass im konkreten Fall keine Umstände erkennbar sind, die einen anderen Willen das Patienten bekunden könnten. Für die letztlich vom behandelnden Arzt zu verantwortende Entscheidung ist eine solche Verfügung eine ganz wesentliche Hilfe. Diese Patientenverfügung sollte nur in Verbindung mit einem ausführlichen ärztlichen Gespräch verfasst und unterschrieben werden.
Weitere wichtige Formen der Verfügungen sind - die Vollmacht zur Vorsorge - die Genaralvollmacht - die Betreuungsverfügung
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Es ist daher sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Eine Generalvollmacht kann etwa “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigen. Dennoch deckt sie aber mehrere wichtige Fälle nicht ab, so z.B. - die Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff, wenn hierbei Lebensgefahr bestimmt - der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligen können - der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen können
Eine Generalvollmacht genügt also nicht immer. Oftmals verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet, oder aber die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht muss eingeholt werden.
Bei der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer Ihr Betreuer werden soll bzw. wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich bindend.
Da diese Bereiche sehr umfangreich sind und individuell geregelt werden sollten, sprechen Sie mit einem Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens.
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